Dienstleistungsbedingungen der Isimat GmbH Siebdruckmaschinen ("Isimat-DB")

Stand: 04/2020

 

1. Geltungsbereich

2. Vergütung

3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4. Leistungszeit, Verzug

5. Ausführung der Dienstleistung

6. Beistellungen des Kunden

7. Beendigung der Dienstleistung

8. Rechte bei Sachmängeln

9. Rechte bei Rechtsmängeln

10. Sonstige Haftung, Schadensersatz

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

12. Vertraulichkeit

13. Abtretung

14. Corporate Social Responsibility

15. Anwendbares Recht

16. Gerichtsstand

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die Isimat-DB gelten nur für die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Service, Reparatur, Wartung, Montage, Inbetriebsetzung, Unterstützungsleistung und Beratung im Inland und Ausland (zusammenfassend „Dienstleistungen“), die Isimat GmbH Siebdruckmaschinen („Isimat“) auf Grund eines Vertrages mit einem Unternehmer ("Kunde") erbringt. Kunde und Isimat werden gemeinsam nachstehend "Parteien" und einzeln "Partei" genannt.

1.2 Von den Isimat-DB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, Isimat hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ebenso wenig gilt die Entgegennahme von An- und Zwischenzahlungen oder die Erbringung von Dienstleistungen als Annahme von Bedingungen, die von diesen Isimat-DB abweichen.

1.3 Die Isimat-DB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen Isimat und dem Kunden, selbst wenn Isimat im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der Isimat-DB bei Vertragsschluss hingewiesen hat.

1.4 Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.

 

2. Vergütung

2.1 Die Vergütung für Arbeits-, Reise- sowie Wartezeiten, Überstunden und andere Kosten und Auslagen (z.B. Übernachtungskosten) im Rahmen von Dienstleistungen bestimmt sich nach den jeweils aktuell gültigen Verrechnungssätzen von Isimat.

2.2 Für den Einsatz von Geräten wird Isimat vom Tag der Absendung bis zur Rückkehr in das Werk von Isimat eine Mietgebühr berechnen. Der Mietsatz je Gerät und Gerätegruppe wird je nach konkreter Gerätekonstellation im Vertrag festgelegt. Mit diesem Mietsatz sind auch die Bereitstellungskosten (Kontroll- und Transportkosten) abgedeckt.

2.3 Die Kosten für Material (z.B. Folie) und sonstige Lieferungen (z.B. Ersatzteile) werden nach Aufwand abgerechnet. Für diese Lieferungen gelten die „Lieferbedingungen der Isimat GmbH Siebdruckmaschinen" und die „Lieferbedingungen für Maschinen der Isimat GmbH Siebdruckmaschinen“ in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

2.4 Isimat ist berechtigt anfallende Kosten zu verrechnen, wenn der Beginn oder die Ausführung der Dienstleistungen aus Gründen, die Isimat nicht zu vertreten hat, über die vereinbarten Termine hinaus verschoben wird.

2.5 Wird ein Auftrag auf Erstellung eines schriftlichen und verbindlichen Kostenvoranschlags vor Auftragserteilung nicht erteilt, setzt der Kunde aber eine Kostengrenze und kann die Dienstleistung innerhalb dieser Kostengrenze nicht durchgeführt werden oder hält Isimat während der Dienstleistung die Ausführung zusätzlicher Dienstleistungen für erforderlich oder wünschenswert, so hat Isimat das vorherige Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass die Kostengrenze um mehr als 15% überschritten wird.

 

3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Isimat ist berechtigt, vor Ausführung der Dienstleistung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.2 Weiter ist Isimat berechtigt, entsprechend dem Fortgang der Dienstleistung Teilrechnungen zu stellen.

3.3 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.4 Der Kunde kann nur mit einer Forderung die Aufrechnung erklären oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Sach- oder Rechtsmängeln der Dienstleistungen bleiben die Gegenrechte des Kunden aus dem Vertrag nach 8.12 unberührt.

3.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, wird über sein Vermögen Insolvenz und/oder Konkurs beantragt oder versucht der Kunde eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern in Bezug auf seine Zahlungseinstellung zu erzielen oder wird ein anderes rechtliches Verfahren im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse beantragt oder bei Wechselprotest, so steht Isimat das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen.

 

4. Leistungszeit, Verzug

4.1 Die Leistungszeiten für die Dienstleistungen werden zwischen Isimat und dem Kunden gemeinsam im Vertrag festgelegt. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und Erbringung von Beistellungen gemäß 6. und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Leistungszeit für Isimat angemessen; dies gilt nicht, wenn Isimat die Verzögerung allein zu vertreten hat. Für die Prüfdauer des Kunden (z.B. Probeabzug, Muster) wird die Leistungszeit unterbrochen.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit zurückzuführen auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Isimat trotz Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Epidemie, Pandemie, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von Isimat zu vertretende Ereignisse ("Höhere Gewalt"), verlängert sich die Leistungszeit für Isimat angemessen. Dauern diese Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist Isimat oder der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Partei deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der anderen Partei zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Isimat in Verzug mit den Dienstleistungen befindet.

4.3 Kommt Isimat in Verzug mit den Dienstleistungen, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises des Teils den Dienstleistungen verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. Isimat ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

4.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzuges, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Isimat wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

4.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges der Dienstleistungen oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 4.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist, ausgeschlossen.

4.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit Isimat den Verzug der Dienstleistungen zu vertreten hat und der Kunde gegenüber Isimat nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung aus 4.3 eine angemessene Frist zur Ausführung der Dienstleistung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

4.7 Der Kunde wird auf Anforderung von Isimat innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen des Verzuges der Dienstleistungen vom Vertrag zurücktritt oder auf die Ausführung besteht.

 

5. Ausführung der Dienstleistung

5.1 Isimat ist berechtigt, soweit dies für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlich ist, Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen, Dokumentationen und Remote-Control-Systeme des Kunden zu nehmen.

5.2 Für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen bleibt der Kunde in seinem Unternehmen verantwortlich. Dies bezieht sich auch auf Personal von Isimat und auf die von Isimat eingesetzten Geräte, Werkstoffe, persönliche Schutzausrüstungen etc. Isimat wird die vor Ort geltenden Sicherheits- und sonstigen Bestimmungen einhalten und diesbezügliche Weisungen durch das Sicherheitspersonals des Kunden befolgen. Der Kunde hat Isimat bei Verstößen von Personal von Isimat gegen solche Sicherheitsvorschriften unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3 Muss ein Gegenstand zur Erstellung eines Kostenvoranschlages zerlegt werden, braucht er von Isimat nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die von Isimat vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren oder wenn auf Grund des erstellten Kostenvoranschlags ein dementsprechender Auftrag erteilt wird.

 

6. Beistellungen des Kunden

6.1 Der Kunde ist auf seine Kosten zu Vorbereitungsarbeiten und zur Hilfeleistung („Beistellungen“) bei Ausführung der Dienstleistungen verpflichtet, insbesondere:

a. Lieferungen und Leistungen zu erbringen, die für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlich sind, z.B. Maschinen, Substrat, Materialien, Schutzausrüstungen, sowie Labor- und Prüfeinrichtungen zu Testzwecken.

b. das Personal von Isimat bei der Ausführung der Dienstleistungen zu unterstützen.

c. Maschinen und Maschinenteile auszupacken sowie diese an den Aufstellungsort zu verbringen.

d. geeignetes Personal für die Dienstleistung in der erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen. Hinsichtlich dieses Personals steht Isimat ein Weisungsrecht zu, ohne dass sich dadurch an der Weisungsbefugnis der Vorgesetzten dieses Personals irgendetwas ändert.

e. erforderliche Vorrichtungen und schwere Werkzeuge sowie erforderliche Bedarfsgegenstände und –stoffe bereitzustellen.

f. Heizung, Beleuchtung, Elektrizität, Wasser, Pressluft, Internet und jeweils einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen.

g. trockene, beleuchtete und verschließbare Räume mit Sanitäreinrichtung für das Personal von Isimat sowie für die Aufbewahrung von Geräten und Vorrichtungen von Isimat bereitzustellen.

6.2 Die Beistellungen des Kunden müssen gewährleisten, dass die Dienstleistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals von Isimat begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.

6.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so ist Isimat nach Ankündigung berechtigt, anstelle des Kunden und auf dessen Kosten dessen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

7. Beendigung der Dienstleistung

7.1 Ist gemäß der Vereinbarungen des Vertrages ausdrücklich ein bestimmter Erfolg der Dienstleistungen geschuldet (Werkvertrag), ist der Kunde ist zur Abnahme der Dienstleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und ein vertraglich vorgesehener Abnahmetest stattgefunden hat. Erweist sich die Dienstleistung als nicht vertragsgemäß, so ist Isimat zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn Isimat seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

7.2 Die Abnahme gilt, unabhängig von der Durchführung eines Abnahmetests, auch dann als erteilt, wenn der Gegenstand der Dienstleistung vom Kunden in den Produktivbetrieb genommen wird oder wenn die Abnahme, aus Gründen die nicht ausschließlich von Isimat zu vertreten sind, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Dienstleistung erfolgt.

7.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Isimat für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

7.4 Soweit kein Werkvertrag (7.1) vorliegt, wird dem Kunden die Beendigung der Dienstleistung von Isimat mitgeteilt.

 

8. Rechte bei Sachmängeln

8.1 Alle diejenigen Teile der Dienstleistungen, für die ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) und die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel"), bessert Isimat innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Wahl unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz („Nacherfüllung“).

8.2 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.3).

8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen Isimat verjährt in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit Isimat wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.4 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Dienstleistung betreffenden Daten (z.B. Angebotsnummer).

8.5 Soweit der Kunde Isimat keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist Isimat von der Sachmängelhaftung befreit.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.8 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil ein Gegenstand der Dienstleistung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

8.9 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 8. geregelt.

8.10 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen Isimat wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

8.11 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.4 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist Isimat berechtigt, die Isimat entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

9. Rechte bei Rechtsmängeln

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, erbringt Isimat eine Dienstleistung im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter und/oder sonstigen Rechten Dritter ("Rechte Dritter"). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch eine von Isimat erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Dienstleistung berechtigte Ansprüche gegen den Kunden von Isimat erhebt ("Rechtsmangel"), haftet Isimat innerhalb der in 8.3 bestimmten Verjährungsfrist wie folgt.

9.2 Im Falle einer Haftung gemäß 9.1 wird Isimat nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Dienstleistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Dienstleistung so ändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder die Lieferung austauschen. Ist Isimat dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden das gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Regelung in 8.6 gilt entsprechend.

9.3 Die Erfüllung der in 9.2 genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass der Kunde Isimat über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Isimat alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Dienstleistung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Rechten Dritter verbunden ist.

9.4 Ein Anspruch des Kunden gegen Isimat ist ausgeschlossen, soweit der Kunde die Verletzung von Rechten Dritter zu vertreten hat.

9.5 Ein Anspruch des Kunden gegen Isimat ist ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Rechten Dritter durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Isimat nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Dienstleistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Isimat gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8. entsprechend.

9.7 Der Schadensersatz wegen eines Rechtsmangels ist abschließend in 10. geregelt.

9.8 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 9. oder 10. geregelter Anspruch des Kunden gegen Isimat wegen eines Rechtsmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

 

10. Sonstige Haftung, Schadensersatz

10.1 Soweit sich aus den Isimat-DB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet Isimat bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Isimat unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen. Eine Haftung auf Schadensersatz von Isimat gegenüber dem Kunden wird damit nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Dienstleistung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.

10.3 Auf Schadensersatz haftet Isimat, gleich aus welchem Rechtsgrund:

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,

- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,

- bei arglistigem Verschweigen eines Sach- oder Rechtsmangels,

- bei einem Anspruch des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder

- für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.4 Darüber hinaus hat der Kunde gegen Isimat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

10.5 Die sich aus 10. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Isimat nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Isimat), nicht aber die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

10.6 Ein Schadensersatzanspruch gemäß 10., der auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruht, verjährt in 12 Monaten ab Abnahme, es sei denn, es liegt ein Haftungstatbestand gemäß 10.3 vor.

10.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 10. nicht verbunden.

 

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

11.1 Soweit Isimat die Dienstleistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Isimat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Nettopreises der Dienstleistung, die wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit Isimat wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Isimat erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Isimat das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird Isimat nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Leistungszeit vereinbart war.

 

12. Vertraulichkeit

12.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen ("Information") vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich machen. Dies gilt nicht für eine Information, die bei Empfang allgemein bekannt ist oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt war, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt wird oder die von der empfangenden Partei ohne Verwendung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt wird. Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der empfangenden Partei nicht zu.

12.2 Als Dritte im Sinne von 12.1 gelten nicht ein mit Isimat verbundenes Unternehmen sowie eine Person oder ein Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung von Isimat beauftragt werden, soweit sie in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

12.3 Keine der Parteien wird die von der anderen Partei erhaltene Information außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei verwenden.

12.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Information und endet 5 Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

 

13. Abtretung

Die Abtretung eines Anspruchs oder eines Rechts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei zulässig. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.

 

14. Corporate Social Responsibility

14.1 Isimat wird als Mitglied der KURZ-Gruppe den KURZ Code of Business Conduct einhalten.

14.2 Der Kunde wird die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einhalten, keine Form von Korruption und Bestechung tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern.

 

15. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

16. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ellwangen, Deutschland.